Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Anwendbarkeit
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und/oder Aktivitäten und/oder tatsächlichen Rechtsbeziehungen von HB Watertechnologie, HBWT, HB Tuintechniek V.O.F., HB Tuintechniek und HB advies (im Folgenden: HBWT). Wenn der Kunde ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, in dem/der auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird, kommentarlos annimmt und behält, erklärt er sich mit der Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Verträge, an deren Ausführung Dritte beteiligt sind.
2. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Eine abweichende oder flexible Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch HBWT hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen. HBWT kann dennoch die sofortige Erfüllung der Bedingungen verlangen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam und die nichtige(n) oder für nichtig erklärte(n) Bestimmung(en) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird (werden) durch eine neue, rechtlich zulässige Bestimmung(en) ersetzt, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung(en) so weit wie möglich Rechnung trägt (tragen).
5. HBWT behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 2. Angebote
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Ein zusammengesetztes Preisangebot begründet keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils zu einem entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises.
3. Wenn das Angebot nicht angenommen wird, hat HBWT das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die ihr für die Erstellung des Angebots entstanden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot mit allen dazugehörigen Unterlagen innerhalb von acht Tagen zurückzusenden.
4. Preise verstehen sich exklusive MwSt., sofern nicht anders angegeben.

Artikel 3. Vereinbarungen
1. (Mündliche) Vereinbarungen binden HBWT erst, nachdem sie von HBWT schriftlich bestätigt worden sind / sobald HBWT mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung begonnen hat.
2. Aufträge müssen von einer klaren, schriftlichen Beschreibung des Auftrags begleitet werden. Der Umfang der Verpflichtungen von HBWT wird ausschließlich durch das bestimmt, was im Vertrag schriftlich festgelegt ist, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
3. Änderungen eines einmal schriftlich erteilten Auftrags sind für HBWT nur verbindlich, wenn sie von HBWT schriftlich bestätigt wurden.
4. Wenn HBWT auf Wunsch oder mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Arbeiten ausführt, die über den Umfang der bereits vereinbarten Arbeiten hinausgehen, werden diese Arbeiten vom Auftraggeber für HBWT gemäß den üblichen Tarifen von HBWT vergütet. HBWT ist jedoch nicht verpflichtet, einer solchen Bitte nachzukommen und kann eine gesonderte schriftliche Vereinbarung dazu verlangen.

Artikel 4. Bezahlung
1. HBWT ist berechtigt, vom Auftraggeber vor der Ausführung des Vertrags eine Anzahlung zu verlangen, die 50 % des gesamten Rechnungsbetrags nicht übersteigen soll.
2. Die Zahlung der Rechnungen muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von HBWT angegebenes Bank- oder Girokonto erfolgen. Einwände gegen die Höhe der eingereichten Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtungen nicht aus.
3. Wenn der Auftraggeber den Auftrag von HBWT untervergeben lässt, tritt der Auftraggeber auf erstes Anfordern von HBWT seine Forderung(en) gegen Dritte aus diesem Geschäft an HBWT ab. Der Kunde ermächtigt HBWT hiermit unwiderruflich, die betreffende(n) Forderung(en) einzuziehen.
4. Wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb der 14-tägigen Frist leistet, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Zinsen auf den geschuldeten Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollen Betrags berechnet.
5. Wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder bereit ist, gehen alle angemessenen Kosten, die zur Erlangung des Ausgleichs - gerichtlich und außergerichtlich - anfallen, zu Lasten des Auftraggebers.
6. HBWT hat ein Rückbehaltungsrecht an allen Daten, Unterlagen und anderen Gütern, die sich in ihrem Besitz befinden, bis der Auftraggeber alles bezahlt hat, was er HBWT schuldet.
7. Die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen immer dazu, erstens alle fälligen Zinsen und Kosten und zweitens die am längsten ausstehenden Rechnungen zu begleichen.
8. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers werden die Forderungen von HBWT und die Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber HBWT sofort fällig und zahlbar.

Artikel 5. Ausführung des Auftrags
1. HBWT wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis ausführen. Alles geschieht auf der Grundlage des damals bekannten Stands der Technik.
2. Wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat HBWT das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass HBWT rechtzeitig Zugang hat zu: den Daten und Genehmigungen, die für die Planung der Arbeiten erforderlich sind (wie z. B. Daten und Informationen in Bezug auf die Lage von Kabeln, Rohren und/oder Leitungen, Genehmigungen, Befreiungen, KLIC-Berichten, Erklärungen und Beschlüsse zur Bodenreinheit, falls erforderlich in Absprache mit HBWT); dem Gelände, in oder auf dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen; und ausreichenden Möglichkeiten für die Anlieferung, Lagerung und/oder den Abtransport von Geräten und/oder Ressourcen. Wenn HBWT die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen oder Güter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat HBWT das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten nach den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
4. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Etappen ausgeführt wird, kann HBWT die Ausführung der Phasen, die zu einer nachfolgenden Etappe gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Etappe schriftlich genehmigt hat.
5. Wenn HBWT oder von HBWT beauftragte Dritte im Rahmen des Auftrags in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort arbeiten, wird der Auftraggeber in der Regel die von diesen Mitarbeitenden vernünftigerweise benötigten Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stellen.
6. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass die öffentliche Straße vor, während und nach den Arbeiten, die die Nutzung der öffentlichen Straße erfordern, gereinigt und sauber gehalten wird. Wenn der Auftraggeber dies nicht tut, ist HBWT jederzeit befugt, die Reinigung und Säuberung der öffentlichen Straße selbst zu übernehmen. Die Kosten, die dabei entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7. Der Auftraggeber sorgt für die Aufstellung von Warnschildern usw., sofern nicht anders vereinbart.
8. HBWT ist berechtigt, Fotos von den Aufträgen (Arbeiten) zu machen, unabhängig davon, ob sie von Dritten bereitgestellt wurden oder nicht, und diese Fotos für Werbezwecke zu verwenden.
9. Der Auftraggeber kann aus den von HBWT erhaltenen Ratschlägen und Informationen keine Rechte ableiten, wenn sie sich nicht direkt auf den Auftrag beziehen.
10. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die von ihm oder in seinem Auftrag angefertigten Zeichnungen und Berechnungen sowie für die funktionelle Eignung der von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materialien.
11. Der Auftraggeber kann Materialien, die HBWT zu verwenden beabsichtigt, vor ihrer Verarbeitung auf eigene Rechnung prüfen (lassen). Wenn HBWT dadurch Schaden erleidet, geht dieser Schaden zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 6. Änderung des Vertrags
1. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, die zu leistenden Tätigkeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung auswirken.
3. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen hat, wird HBWT den Auftraggeber im Voraus informieren.
4. Ungeachtet des Absatzes 3 kann HBWT keine zusätzlichen Kosten berechnen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die HBWT zuzuschreiben sind.

Artikel 7. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit wird von HBWT durch grob bestimmt und ist niemals ein fester Stichtag.
2. Bei der Festlegung der Lieferzeit geht HBWT davon aus, dass sie den Auftrag unter den ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
3. Die Lieferzeit läuft ab dem Zeitpunkt, an dem alle technischen Einzelheiten vereinbart sind und alle erforderlichen Daten im Besitz von HBWT sind, die vereinbarte Zahlung eingegangen ist und alle anderen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
4. Liegen andere Umstände vor, als die, die HBWT bei der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann HBWT die Frist um die Zeit verlängern, die für die Ausführung des Auftrags unter diesen Umständen erforderlich ist. Wenn die Arbeiten nicht in den Zeitplan von HBWT eingepasst werden können, werden sie abgeschlossen, sobald es der Zeitplan erlaubt.
5. Wenn zusätzliche Arbeiten anfallen, verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die erforderlich ist, um die Materialien und Teile dafür zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan von HBWT eingepasst werden können, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald es der Zeitplan erlaubt.
6. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch HBWT wird die Lieferzeit um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan von HBWT eingepasst werden kann, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald es der Zeitplan erlaubt.
7. Ein Projekt gilt als geliefert, wenn es vom Kunden in Gebrauch genommen wird und/oder wenn die Lieferliste zur Genehmigung vom Auftraggeber ausgestellt und unterzeichnet wird.

Artikel 8. Geheimhaltung
1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung von der jeweils anderen Partei oder aus anderen Quellen erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Information ergibt.
2. Wenn HBWT aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzugeben, und HBWT sich diesbezüglich nicht auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht oder ein vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes gegenteiliges Recht berufen kann, ist HBWT nicht zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet, was den Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund eines hierdurch entstandenen Schadens aufzulösen.
3. HBWT wird die Verpflichtungen aus diesem Artikel auch eingeschalteten Dritten auferlegen.

Artikel 9. Rechte an geistigem Eigentum
1. Sofern nicht anders vereinbart, behält HBWT das Urheberrecht und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihr erstellten Angeboten, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modellen, Software usw.
2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten verbleiben bei HBWT, unabhängig davon, ob der Auftraggeber für deren Ausfertigung eine Gebühr entrichtet hat. Diese Daten dürfen ohne die ausdrückliche Genehmigung von HBWT nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber HBWT eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.
3. Der Auftraggeber muss die ihm im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten auf Verlangen innerhalb der von HBWT gesetzten Frist zurückgeben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Kunde HBWT eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 10. Reklamationen
1. Reklamationen über ausgeführte Arbeiten müssen HBWT vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Abschluss der betreffenden Arbeiten, schriftlich mitgeteilt werden. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit HBWT angemessen reagieren kann.
2. Wenn eine Beschwerde begründet ist, wird HBWT die Arbeiten dennoch wie vereinbart ausführen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber inzwischen nachweislich sinnlos geworden.
3. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten gelieferten Leistung.
4. Hinsichtlich äußerlich erkennbarer Mängel der von HBWT gelieferten Güter sind Reklamationen nur bei direkter Lieferung möglich.
5. Der Auftraggeber kann niemals die Auflösung eines Vertrags aufgrund von Reklamationen oder Mängeln verlangen.
6. Marmor, Granit und Naturstein werden mit ihren natürlichen Mängeln verkauft. Ihre Herkunft und Farbe werden durch das Muster bestimmt, das nur als annäherndes Abbild zur Verfügung gestellt wird, ohne dass eine identische oder annähernde Farbe der Lieferung vom Kunden verlangt werden kann. Eine Abweichung in der Dicke oder Ebenheit wird in der steinverarbeitenden Industrie erwartet und kann unter keinen Umständen Anlass für eine Reklamation geben. Bei den Abmessungen sollten Abweichungen akzeptiert werden. Hierfür verweisen wir auf die europäischen Normen (NENNORMEN).

Artikel 11. Garantien
1. HBWT ist niemals verpflichtet, für gelieferte Güter eine Garantie zu übernehmen, die über die Garantie hinausgeht, die HBWT vom Hersteller der gelieferten Güter gewährt wird. Alle anderen Garantiebestimmungen werden von HBWT in ihrer Auftragsbestätigung angegeben.
2. HBWT ist niemals verpflichtet, eine Garantie auf Bäume und/oder Pflanzen zu gewähren, es sei denn, HBWT hat dem Auftraggeber eine schriftliche Garantiebestimmung für die gelieferten Bäume und/oder Pflanzen zur Verfügung gestellt und diese Bestimmungen wurden vom Auftraggeber strikt eingehalten.
3. Die Garantie gilt nicht, wenn Mängel und/oder Schäden verursacht werden durch: unsachgemäße Wartung; unsachgemäßen Gebrauch; vorsätzliche Fahrlässigkeit; Sturm (= Wind mit einer Windgeschwindigkeit von mehr als 26 m/s); Feuer, Blitzschlag, Überschwemmungen, Naturkatastrophen und Explosionen, Schäden, durch Dritte, Vandalismus oder jede andere äußere Ursache; anormale Umweltverschmutzung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf aggressive Atmosphäre, schädliche Gase, Dämpfe und/oder Chemikalien; salzhaltige Atmosphäre oder jeder andere Kontakt mit Salzwasser; übermäßige Temperaturen, die nicht durch das Klima verursacht werden; Mängel baulicher Art, einschließlich strukturelles Versagen und/oder Verlust des Zusammenhalts des Untergrunds.

Artikel 12. Höhere Gewalt
1. HBWT ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, wenn sie aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, vorübergehend an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist.
2. Zu den in Absatz 1 genannten Umständen gehören der Umstand, dass die Lieferanten und/oder Subunternehmer von HBWT ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungseinflüsse, Erdbeben, Feuer, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, Verlust von zu verarbeitenden Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
3. Der Vertrag kann für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen aufgelöst werden, wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wenn eine vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate gedauert hat. In einem solchen Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die sie infolge der Vertragsauflösung erlitten haben oder noch erleiden werden. HBWT ist berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

Artikel 13. Auflösung
1. HBWT ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
HBWT nach Abschluss des Vertrages Umstände zur Kenntnis gelangen, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet wird;
HBWT aufgrund des Verzugs des Auftraggebers nicht mehr verpflichtet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.
2. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Nichterfüllung die Auflösung rechtfertigt, ist HBWT berechtigt, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist, während der Auftraggeber aufgrund der Nichterfüllung zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.
3. HBWT ist ferner berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, oder wenn sonstige Umstände eintreten, die HBWT die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar machen.
4. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von HBWT gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und zahlbar. HBWT die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche. Wenn HBWT zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keiner Weise verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden und Kosten in irgendeiner Weise zu ersetzen.
5. Im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses, einer Pfändung zu Lasten des Auftraggebers - sofern diese nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es HBWT frei, den Vertrag direkt und mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder den Auftrag oder den Vertrag zu stornieren, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist. Es ist keine gerichtliche Feststellung oder eine Inverzugsetzung erforderlich. Die Forderungen von HBWT gegenüber dem Auftraggeber sind in diesem Fall sofort einforderbar.

Artikel 14. Haftung
1. HBWT haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Nichterfüllung der Verpflichtungen von HBWT gegenüber dem Auftraggeber ergeben, oder für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Ausführung von Arbeiten durch HBWT oder im Namen von HBWT ergeben, es sei denn, diese Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von HBWT oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
2. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden: die angemessenen Kosten, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens aufgewendet werden, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
alle angemessenen Kosten, die aufgewendet werden, um die fehlerhafte Leistung von HBWT vertragsgemäß zu gestalten, es sei denn, diese könne HBWT nicht zugerechnet werden; und angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens aufgewendet werden, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
3. Haftet HBWT für unmittelbare Schäden, so ist diese Haftung auf maximal den Rechnungsbetrag beschränkt, zumindest aber auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
4. Die Haftung ist jederzeit auf den Höchstbetrag der vom Versicherer von HBWT in dem betreffenden Fall zu leistenden Zahlung beschränkt.
5. Ungeachtet des vorgenannten Absatzes ist die Haftung im Falle eines Auftrags/Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ferner auf den in den letzten sechs Monaten fälligen Honoraranteil beschränkt.
6. HBWT haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation.
7. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für unmittelbare Schäden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von HBWT oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
8. HBWT haftet nicht für Schaden, welcher Art auch immer, falls HBWT sich bei der Ausführung des Vertrags auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers verlassen hat, einschließlich Angaben und Informationen über die Lage von Kabeln, Leitungen und/oder Kanälen, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte HBWT auffallen müssen. Darunter fallen auch Schäden, die durch Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Materialien oder Arbeiten entstehen, die der Auftraggeber selbst zu liefern hat.
9. HBWT übernimmt keine Haftung für kontaminiertes Erdreich, versteckten Asbest und/oder andere Chemikalien, z. B. Ölaustritt, verursacht durch Aushubarbeiten, Freilegen alter Ölfässer oder Leckagen aus den Maschinen selbst, ebenso übernimmt HBWT keine Haftung für Wasserverschmutzung, die durch die oben genannten Faktoren verursacht wird, weder bei der Beauftragung, Ausführung noch der Untervergabe von Arbeiten.
10. HBWT verpflichtet den Auftraggeber, bei Auftragserteilung einen KLIC-Bericht vorzulegen. Bei Fehlen der korrekten Angaben im betreffenden KLIC-Bericht übernimmt HBWT keine Haftung für Schäden an Kabeln und Rohrleitungen und die daraus entstehenden Kosten.
11. HBWT kann niemals haftbar gemacht werden, wenn Arbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden, von HBWT nach der Benachrichtigung als nicht ratsam erachtet werden.
12. HBWT übernimmt keinerlei Haftung für durch Salpetersäure verursachte Ausblühungen, das Vorhandensein von Ungeziefer und die daraus resultierenden Schäden, Setzungs- und/oder Vibrationsschäden, Schäden, die durch oder infolge von Werkzeugen und/oder Material entstehen, die HBWT Dritten kostenlos zur Verfügung stellt, oder wenn die Bäume nach dem Beschneiden verloren gehen.
13. HBWT haftet nicht für Mängel, die nach der Lieferung der Güter durch normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt entstanden sind.

Artikel 15. Entschädigungen
1. Der Auftraggeber stellt HBWT frei von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten, die bei der Ausführung des Vertrags genutzt werden. Wenn der Auftraggeber HBWT Informationsträger, elektronische Dateien oder Software usw. zur Verfügung stellt, garantiert der Auftraggeber, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Defekten sind.
2. Der Auftraggeber schützt HBWT vor allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind. Der Auftraggeber schützt HBWT vor allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und dergleichen, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 16. Gefahrenübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der vertragsgegenständlichen Sachen geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diese rechtlich und/oder tatsächlich an den Kunden geliefert werden und damit in die Verfügungsgewalt des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber zu benennenden Dritten gelangen.

Artikel 17. Nicht-Übernahme von Personal
Während der Laufzeit des Vertrages und für ein Jahr nach dessen Beendigung wird der Auftraggeber in keiner Weise, außer nach ordnungsgemäßer Rücksprache mit HBWT, Mitarbeitende von HBWT oder von Unternehmen, die von HBWT mit der Ausführung dieses Vertrages beauftragt wurden und die an der Ausführung des Vertrages beteiligt sind (waren), direkt oder indirekt einstellen oder in anderer Weise beschäftigen.

Artikel 18. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht.
1. Alle Verträge von HBWT unterliegen dem niederländischen Recht.
2. Alle eventuellen Streitigkeiten zwischen HBWT und dem Auftraggeber, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden ausschließlich einem von HBWT zu bestimmenden zuständigen Gericht vorgelegt. Die Parteien haben jedoch das Recht, den Streitfall einem unabhängigen Schiedsinstitut zu unterbreiten.

Verabschiedet in Utrecht am 14-03-2011 und geändert am 27-01-2014.
Allgemeine Geschäftsbedingungen HB Watertechnologie
Handelsnamen: HB Watertechnologie, HBWT, HB Tuintechniek, HB Advies.